BGH - Beschluss vom 20.03.2013
XII ZB 207/12
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 4; UStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1214
FGPrax 2013, 166
FamRZ 2013, 872
FuR 2013, 401
MDR 2013, 1136
NJW-RR 2013, 1156
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 505 XVII 959/10 (C)
LG Darmstadt, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 151/12

Anspruch eines nicht gemäß § 19 Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG

BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XII ZB 207/12

DRsp Nr. 2013/6806

Anspruch eines nicht gemäß § 19 Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG

Ein Berufsbetreuer, der gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG. Eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer findet nicht statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 4; UStG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die im Juli 2011 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wurde und als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, verlangt Festsetzung ihrer Vergütung aus der Staatskasse für die Zeit vom 15. September 2011 bis 14. Dezember 2011 in Höhe von 502,50 € ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 €.

Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Staatskasse eine Kürzung des Stundensatzes von 33,50 € um die Umsatzsteuer von 19 %.

II.