BGH - Beschluss vom 20.03.2013
XII ZB 81/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2013, 207
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 1022
MDR 2013, 718
NJW 2013, 1676
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 175/10
KG Berlin, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 199/10

Anspruch gegen Sozialhilfeträger auf Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung einer Darlehensforderung bestellten Grundschuld bei Zustandekommen der Darlehensforderung durch Verpflichtung zum Elternunterhalt; Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Geltendmachung eines rechtskräftigen Anspruchs im Falle einer späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Anspruchs in einem anderen Fall durch das BVerfG

BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XII ZB 81/11

DRsp Nr. 2013/8185

Anspruch gegen Sozialhilfeträger auf Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung einer Darlehensforderung bestellten Grundschuld bei Zustandekommen der Darlehensforderung durch Verpflichtung zum Elternunterhalt; Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Geltendmachung eines rechtskräftigen Anspruchs im Falle einer späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Anspruchs in einem anderen Fall durch das BVerfG

a) Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden.b) Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden.c) Zur Reichweite des Konterkarierungsverbots aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.