I.
Die am . November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, ist nach vorausgegangener Trennung spätestens im März 2005 auf den der Antragsgegnerin am 27. Mai 2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers seit 1. März 2007 rechtskräftig geschieden.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt schuldet.
Die Parteien waren hälftige Miteigentümer des vormals ehelichen Hausanwesens, das sie nach ihrer Trennung zunächst gemeinsam weiterbewohnt haben.
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