OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.05.2007
9 UF 163/06
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 411
FuR 2007, 589
NJW-RR 2007, 1452
OLGReport-Saarbrücken 2007, 745
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 177/05

Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt - Befristung von Aufstockungsunterhalt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 9 UF 163/06

DRsp Nr. 2007/15233

Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt - Befristung von Aufstockungsunterhalt

»Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt. Zur Befristung eines Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am . November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, ist nach vorausgegangener Trennung spätestens im März 2005 auf den der Antragsgegnerin am 27. Mai 2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers seit 1. März 2007 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt schuldet.

Die Parteien waren hälftige Miteigentümer des vormals ehelichen Hausanwesens, das sie nach ihrer Trennung zunächst gemeinsam weiterbewohnt haben.