Die Parteien waren verheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 03. Januar 1976 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Am 21. April 1976 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Essen (Geschäftsnummer 11 C 441/73) einen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, an die Klägerin monatlich 380,00 DM nachehelichen Unterhalt und 200,00 DM Kindesunterhalt für den damals 16 Jahre alten Sohn der Parteien zu zahlen. Die Parteien gingen davon aus, daß die Klägerin und der Sohn der Parteien kein eigenes Einkommen hatten, und daß der Beklagte 2.000,00 DM bis 2.100,00 DM Einkünfte aus seiner Angestelltentätigkeit beim ... hatte; das wurde ausdrücklich im Vergleichstext festgelegt.
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