OLG Hamm - Urteil vom 11.11.1994
7 UF 182/94
Normen:
EheG § 58 § 59 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 891

Anspruchsgrundlage für und Vergleichsabänderung bei nachehelichem Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 7 UF 182/94

DRsp Nr. 1995/7651

Anspruchsgrundlage für und Vergleichsabänderung bei nachehelichem Unterhalt

1. Ist die Scheidung der Parteien vor dem 01.07.1976 erfolgt, so richtet sich der nacheheliche Unterhalt nach den §§ 58, 59 EheG.2. Bei der Abänderung eines früheren Vergleiches besteht keine Bindung des Gerichts, wenn sich die Vergleichsgrundlagen weder aus dem Vergleichstext selbst noch durch Nachfragen bei den Parteien feststellen lassen.

Normenkette:

EheG § 58 § 59 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren verheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 03. Januar 1976 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Am 21. April 1976 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Essen (Geschäftsnummer 11 C 441/73) einen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, an die Klägerin monatlich 380,00 DM nachehelichen Unterhalt und 200,00 DM Kindesunterhalt für den damals 16 Jahre alten Sohn der Parteien zu zahlen. Die Parteien gingen davon aus, daß die Klägerin und der Sohn der Parteien kein eigenes Einkommen hatten, und daß der Beklagte 2.000,00 DM bis 2.100,00 DM Einkünfte aus seiner Angestelltentätigkeit beim ... hatte; das wurde ausdrücklich im Vergleichstext festgelegt.