Die verwitwete Klägerin (Klin.) ist ausländische Staatsangehörige. Sie lebt seit Januar 2004 gemeinsam mit ihrem am 19. Februar 1989 geborenen Sohn S und ihrer am 22. Juni 1994 geborenen Tochter T in Deutschland. Vom 16. Februar 2004 bis zum 9. Juni 2005 war sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, danach bis zum 29. Juni 2005 im Besitz einer Duldung nach §
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