OLG Naumburg - Urteil vom 12.09.2013
1 U 7/12
Normen:
BGB § 1666; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1288/11

Ansprüche der Eltern gegenüber den behandelnden Ärzten eines an Krebs erkrankten Kindes wegen Information des Familiengerichts über die Verweigerung der Fortsetzung einer Chemotherapie

OLG Naumburg, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 1 U 7/12

DRsp Nr. 2013/25254

Ansprüche der Eltern gegenüber den behandelnden Ärzten eines an Krebs erkrankten Kindes wegen Information des Familiengerichts über die Verweigerung der Fortsetzung einer Chemotherapie

Verweigern Eltern die Fortsetzung einer Chemotherapie eines Kindes, die über Leben und Tod entscheiden kann, so handeln die Ärzte nicht rechtswidrig, wenn sie dies dem Familiengericht zur Kenntnis bringen und Maßnahmen nach § 1666 BGB anregen. Wird das Familiengericht entsprechend tätig und schränkt das elterliche Sorgerecht ein, kann dies den Ärzten gegenüber keinen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Nachteile wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen.

Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen das am 14. 12. 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Davon ausgenommen sind die durch das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N. und dessen mündlicher Erläuterung verursachten Kosten, die der Klägerin zu 1. allein zur Last fallen.

Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: