Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen das am 14. 12. 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Davon ausgenommen sind die durch das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N. und dessen mündlicher Erläuterung verursachten Kosten, die der Klägerin zu 1. allein zur Last fallen.
Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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