OLG Brandenburg - Urteil vom 28.07.2010
7 U 132/09
Normen:
BGB § 1675 Abs. 1; BGB § 667;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 156/08

Ansprüche des Auftraggebers auf Auskehr von Zahlungen für den Erwerb von Ferienwohnungen am Gardasee

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 7 U 132/09

DRsp Nr. 2010/15786

Ansprüche des Auftraggebers auf Auskehr von Zahlungen für den Erwerb von Ferienwohnungen am Gardasee

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 1675 Abs. 1; BGB § 667;

Gründe:

I. Die Klägerin, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach italienischem Recht ist, errichtete eine Ferienwohnanlage am Gardasee. Die Beklagte war mit einer Inkassovollmacht der Klägerin ausgestattet und beschäftigte sich mit der Veräußerung der Ferienwohnungen in Deutschland.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Auskehrung von jener eingenommener und nicht an sie weitergeleiteter Zahlungen von Erwerbern in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 407.036 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 18.7.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.