OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.06.2017
4 UF 198/16
Normen:
BBG § 39; BBG § 40; BGB § 1601; BGB § 1612 Abs. 1 S. 2; BG ND § 80 Abs. 5; BhV ND § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 94
FamRZ 2018, 188
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 198/16
AG Oldenburg (Oldb.), vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1034/16

Ansprüche des barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Abdeckung den erhöhten Beihilfebemessungssatz ergänzenden Krankenversicherungsschutzes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 4 UF 198/16

DRsp Nr. 2018/3424

Ansprüche des barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Abdeckung den erhöhten Beihilfebemessungssatz ergänzenden Krankenversicherungsschutzes

Fällt der Bezug des erhöhten Beihilfebemessungssatz aufgrund der Koppelung mit dem Familienzuschlag und die durch die Abdeckung des privaten Krankenversicherungsanteils erhöhte finanzielle Belastung auseinander, da die Deckung des privaten Krankenversicherungsanteils der Kinder vom Barunterhaltspflichtigen zu leisten ist, und wird dieses Ungleichgewicht nicht durch die Zahlung von (Betreuungs-) Unterhalt kompensiert, steht demjenigen, der nicht in den Genuss des erhöhten Beihilfebemessungssatzes von 70 % kommt, obwohl er die dahinterstehende Mehrbelastung trägt, ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten sowohl in Höhe der tatsächlich erbrachten Mehrbelastung, als auch in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Vorteils zu, da nur so ein gerechter Ausgleich der vom Gesetzgeber seinen Beamten gewährten Vorteile im Rahmen der Alimentation erzielt werden kann.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 30.11.2016 im Hinblick auf die Verpflichtung zu Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.