OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.03.2010
11 W 6/09
Normen:
BGB § 667;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 70
FuR 2010, 416
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - 4 O 871/09 (91) - 1.9.2009,

Ansprüche des Treugebers bei Beendigung des Treuhandverhältnisses

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 11 W 6/09

DRsp Nr. 2010/7543

Ansprüche des Treugebers bei Beendigung des Treuhandverhältnisses

Besteht zwischen den Ehegatten ein Treuhandverhältnis, hat der Treugeber bei dessen Beendigung Ansprüche auf Rückübertragung des Treugutes, nicht Wertersatz. Ob der Anspruchsteller den mit der Begründung des Treuhandverhältnisses verfolgten Zweck schuldhaft vereitelt hat, ist unerheblich.

1. Das Verfahren wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2009 wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 01.09.2009, womit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren verweigert worden ist, geändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G..., O... bewilligt.

Gleichzeitig wird dem Antragsteller aufgegeben, 175 Euro monatlich, beginnend am 1.5.2010 zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.

Die Folgeraten sind jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 667;

Gründe: