OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.09.2007
2 UF 231/06
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4; FamGB RUS § 90 Abs. 1 3. Alt.;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 15.8.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 11/06

Ansprüche einer in Russland lebenden geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt; Maßstab der Bedürftigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 2 UF 231/06

DRsp Nr. 2010/10317

Ansprüche einer in Russland lebenden geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt; Maßstab der Bedürftigkeit

1. Maßgebliches Recht für Unterhaltsansprüche einer in Russland lebenden geschiedenen Ehefrau ist das russische Recht. 2. Danach steht der früheren Ehefrau ein Unterhaltsanspruch zu, wenn sie erwerbsunfähig und bedürftig ist. 3. Die Bedürftigkeit richtet sich nach dem durch den Gouverneur eines Gebietes festgelegten Existenzminimum.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden- Baden vom 15.8.2006 (15 F 11/06) bewilligt, soweit sie einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. 21,- € monatlich für die Zeit ab 07.02.2006 geltend macht.

Ihr weitergehendes Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Bewilligung wird ihr Rechtsanwalt Kloth/Teningen beigeordnet.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4; FamGB RUS § 90 Abs. 1 3. Alt.;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt.