OLG Hamburg - Urteil vom 01.07.2011
1 U 34/10
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 452/05

Ansprüche eines polnischen Vaters wegen Versagung eines begleiteten Umgangs mit seinen Kindern in polnischer Sprache

OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2011 - Aktenzeichen 1 U 34/10

DRsp Nr. 2012/18154

Ansprüche eines polnischen Vaters wegen Versagung eines begleiteten Umgangs mit seinen Kindern in polnischer Sprache

Die Versagung eines begleitenden Umgangs eines der deutschen Sprache mächtigen polnischen Vaters mit seinen Kindern in polnischer Sprache stellt jedenfalls keine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Vaters dar, dass eine Geldentschädigung geboten wäre.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 8. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 303 O 452/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BGB § 1684;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit einem durch das Jugendamt Hamburg-Bergedorf zu begleitenden Umgang mit seinen Töchtern geltend.

Im Juli 2003 zog die inzwischen geschiedene Ehefrau des Klägers aus der Ehewohnung aus und begab sich in ein Frauenhaus, wobei sie die beiden gemeinsamen Töchter, nämlich J......., geboren am 5. April 1997, und I........-P......., geboren am 22. Dezember 1999, mitnahm.