Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 8. Januar 2010 (Geschäfts-Nr.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit einem durch das Jugendamt Hamburg-Bergedorf zu begleitenden Umgang mit seinen Töchtern geltend.
Im Juli 2003 zog die inzwischen geschiedene Ehefrau des Klägers aus der Ehewohnung aus und begab sich in ein Frauenhaus, wobei sie die beiden gemeinsamen Töchter, nämlich J......., geboren am 5. April 1997, und I........-P......., geboren am 22. Dezember 1999, mitnahm.
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