OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2020
15 UF 176/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 716
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 252/17

Anteilige Erstattung von SteuerzahlungenHaftung für SteuerschuldenVerhältnis der Steuerbeträge bei Einzelveranlagung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 15 UF 176/18

DRsp Nr. 2020/3629

Anteilige Erstattung von Steuerzahlungen Haftung für Steuerschulden Verhältnis der Steuerbeträge bei Einzelveranlagung

Für Steuerschulden haften die Ehegatten mangels anderweitiger Bestimmung nicht nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 1 S. 1 BGB zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 16. Juli 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 44 F 252/17 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet an die Antragstellerin,

a) 8.500,- € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2012 sowie

b) vorgerichtliche Kosten i. H. v. 2.217,45 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.