OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.06.2019
9 UF 49/18
Normen:
FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 281/17

Antrag auf alleinige elterliche Sorge für ein gemeinsames KindBestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind im Sorgerechtsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 9 UF 49/18

DRsp Nr. 2020/12274

Antrag auf alleinige elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind im Sorgerechtsverfahren

Behauptet ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind erstrebt, u.a., der andere Elternteil habe sich gegen ihn gewalttätiger Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung schuldig gemacht - was dieser bestreitet -, und lehnt er daher einen - auch begleiteten - Umgang dieses Elternteils mit dem Kind ab, so muss dem Kind im Sorgerechtsverfahren wegen § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Unterbleibt dies, kann die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt sein.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer III. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 21. September 2018 - 21 F 281/17 S - einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Beschwerdewert: 3.000 €.

4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 5. November 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... pp. beigeordnet.

Normenkette: