OLG Bamberg - Beschluss vom 25.01.2022
7 UF 261/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FuR 2022, 537
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 351/21

Antrag auf Anordnung einer gemeinsamen elterlichen SorgeTragfähige soziale Bindung der Eltern als Grundvoraussetzung für die gemeinsame Ausübung des SorgerechtsUnerheblichkeit der Befürchtung eines größeren organisatorischen Aufwandes

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 7 UF 261/21

DRsp Nr. 2022/9476

Antrag auf Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge Tragfähige soziale Bindung der Eltern als Grundvoraussetzung für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts Unerheblichkeit der Befürchtung eines größeren organisatorischen Aufwandes

1. Eine große räumlichen Entfernung zwischen den Eltern ist kein Grund, die gemeinsame elterliche Sorge nicht anzuordnen. Kommunikation kann in der heutigen Zeit elektronisch, schriftlich oder auch telefonisch stattfinden. Notwendige Dokumente können im Eilfall eingescannt und per E-Mail oder auf sonstigen elektronischen Übermittlungswegen sofort zur Verfügung gestellt und unterschrieben zurückgeleitet werden.2. Auch die Pandemielage und die Befürchtung der Mutter, mit größerem organisatorischen Aufwand betraut zu sein, hindern die gemeinsame elterliche Sorge nicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kissingen vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.