OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2018
2 WF 60/18
Normen:
FamGKG § 42;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 479/17

Antrag auf Heraufsetzung eines festgesetzten VerfahrenswertesZahlung einer Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 2 WF 60/18

DRsp Nr. 2019/11729

Antrag auf Heraufsetzung eines festgesetzten Verfahrenswertes Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 17.1.2018, durch welchen der Verfahrenswert auf 3.000,00 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben einander am XX.XX.2013 geheiratet. Seit Oktober 2015 leben sie voneinander getrennt, damals ist die Antragstellerin aus der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen.

In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zahlung einer Nutzungsentschädigung von mtl. 450,00 € für die Zeit ab Juni 2017 verlangt.

Nach vergleichsweiser Erledigung des Verfahrens hat das Amtsgericht den Verfahrenswert mit Beschluss vom 17.1.2018 gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 € festgesetzt.