OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.06.2007
6 UF 76/07
Normen:
HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a)-b);
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 40/07

Antrag auf Rückführung eines Kindes nach PolenBegriff der widerrechtlichen Verbringung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 6 UF 76/07

DRsp Nr. 2020/14821

Antrag auf Rückführung eines Kindes nach Polen Begriff der widerrechtlichen Verbringung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist gemäß Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses 3 Wochen nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung beträgt.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu erstatten.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a)-b);

Gründe

I.

Die Parteien - polnische Staatsangehörige - sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Rückführung ihres am ... geborenen Kindes M... zum Vater nach Polen.

In dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts - Familiengericht - W... vom 20. Oktober 2006 wurde die elterliche Sorge für M...beiden Elternteilen übertragen mit der Feststellung des Aufenthaltsortes des minderjährigen Sohnes der Parteien bei der Mutter.

Mitte Dezember 2006 verließ die Antragsgegnerin Polen. Sie hat einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und lebt mit dem Kind bei diesem in der Ortsgemeinde K.... Dort geht M... seit Anfang 2007 in den Kindergarten und nimmt zugleich an einem Intensiv-Sprachkurs teil mit dem Ziel, im Sommer 2007 eingeschult zu werden.