OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2022
7 UF 1036/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamGKG § 20;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 2424/22
AG Nürnberg, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 2424/22

Antrag auf Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsKonkrete Anhaltspunkte für eine KindeswohlgefährdungUnzulässiger Teilbeschluss

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 7 UF 1036/22

DRsp Nr. 2023/1423

Antrag auf Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Unzulässiger Teilbeschluss

Wird bei konkreten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung lediglich über die gestellten Sorgeanträge entschieden, liegt ein unzulässiger Teilbeschluss vor.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 14./20.10.2022 aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung, und zwar auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

IV.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamGKG § 20;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, mit welchem sein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn und auf Herausgabe des Kindes zurückgewiesen worden ist.