Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag der Kindesmutter vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der zulässige Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
Danach erhält ein Beteiligter nur dann Verfahrenskostenhilfe, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran mangelt es vorliegend.
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