OLG Koblenz - Beschluss vom 23.09.2022
9 UF 352/22
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; ZPO § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 21/22

Antrag auf Verfahrenkostenhilfe der Kindesmutter in einem Verfahren wegen der Entziehung der Sorgeberechtigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 9 UF 352/22

DRsp Nr. 2024/5227

Antrag auf Verfahrenkostenhilfe der Kindesmutter in einem Verfahren wegen der Entziehung der Sorgeberechtigung

1. Auch die Überwindung eines stark ausgeprägten konstanten Kindeswillens stellt regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung dar. 2. Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille beachtlich ist.

Tenor

Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtete Antrag der Kindesmutter vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; ZPO § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der zulässige Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Danach erhält ein Beteiligter nur dann Verfahrenskostenhilfe, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran mangelt es vorliegend.