OLG Hamburg - Beschluss vom 16.01.2019
2 UF 59/18
Normen:
VO (EG) 2201/2003 (EuEheVO) Art. 8;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 267 F 75/17

Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Missachtung eines UmgangsbeschlussesBegründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland nach SorgerechtsübertragungUmzug von Mutter und Kind ins Ausland

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 2 UF 59/18

DRsp Nr. 2020/4351

Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Missachtung eines Umgangsbeschlusses Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland nach Sorgerechtsübertragung Umzug von Mutter und Kind ins Ausland

Fehlen der internationalen Zuständigkeit für ein umgangsrechtliches Vollstreckungsverfahren wegen Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland nach Sorgerechtsübertragung auf die Mutter und Umzug von Mutter und Kind.

1. Der Antrag des Kindesvaters gemäß Schriftsatz vom 30.11.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kindesvater hat die Kosten des Vollstreckungsverfahren zu tragen.

Normenkette:

VO (EG) 2201/2003 (EuEheVO) Art. 8;

Gründe:

Der mit Schriftsatz vom 30.11.2018 gestellte Antrag, mit dem der Kindesvater die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Missachtung des Umgangsbeschlusses des Senats vom 2.10.2018 begehrt, ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig.