1. Der Antrag des Kindesvaters gemäß Schriftsatz vom 30.11.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Vollstreckungsverfahren zu tragen.
Der mit Schriftsatz vom 30.11.2018 gestellte Antrag, mit dem der Kindesvater die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Missachtung des Umgangsbeschlusses des Senats vom 2.10.2018 begehrt, ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig.
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