OLG Bamberg - Beschluss vom 02.05.2022
2 UF 16/22
Normen:
ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 426
CR 2022, 678
FamRZ 2022, 1382
FuR 2022, 542
MDR 2022, 1048
MDR 2022, 1078
MMR 2022, 702
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 715/21

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte BeschwerdeeinlegungsfristAntragstellung bei einem unzuständigen GerichtWeiterleitung einer elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift über die EGVP-Postfächer vom unzuständigen an das zuständige Gericht

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 2 UF 16/22

DRsp Nr. 2022/7936

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist Antragstellung bei einem unzuständigen Gericht Weiterleitung einer elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift über die EGVP-Postfächer vom unzuständigen an das zuständige Gericht

1. Mit dem Eingang des an das hierfür unzuständige Beschwerdegericht als Empfänger adressierten und gesendeten Schriftsatzes auf dem Intermediär-Server der Bayerischen Justiz ist kein Eingang beim Ausgangsgericht verbunden, bei dem die Verfahrenshandlung fristwahrend vorgenommen werden muss.2. Bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine postalische Weiterleitung nicht geeignet, die wirksame Beschwerdeeinlegung zu bewirken, da es bezogen auf den maßgeblichen Zugang beim nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Ausgangsgericht mit dem Eingang lediglich in schriftlicher Form an den Voraussetzungen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 3, 130d ZPO fehlen würde.3. Ist die elektronisch beim unzuständigen Gericht eingereichte Beschwerdeschrift qualifiziert elektronisch signiert, führt die elektronische Weiterleitung über die EGVP-Postfächer vom unzuständigen an das zuständige Gericht zu einem insoweit formgerechten elektronischen Eingang bei letzterem, da der Schriftsatz dort mit qualifizierter elektronischer Signatur eingeht.