OLG Koblenz - Beschluss vom 07.09.2022
9 UF 123/22
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarburg, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 106/21

Antrag der ehemaligen Ehefrau gegen den von ihr geschiedenen Ehemann auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung einer Immobilie

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 9 UF 123/22

DRsp Nr. 2024/5225

Antrag der ehemaligen Ehefrau gegen den von ihr geschiedenen Ehemann auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung einer Immobilie

1. Verlangt ein Ehegatte, der aus der gemeinsamen Ehewohnung, die in seinem Alleineigentum steht, im Trennungsfall auszieht, von dem anderen, in der Wohnung verbleibenden Ehegatten Nutzungsentschädigung, entspricht dies grundsätzlich der Billigkeit. 2. Eine Ehegatteninnengesellschaft wird in der Regel mit dem Scheitern der Ehe aufgelöst. 3. Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten entspricht eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit.

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 28. Januar 2022 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 28. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Februar 2022 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: