BGH - Beschluss vom 30.08.2023
XII ZB 48/23
Normen:
BGB § 1595 Abs. 1; BGB § 1596 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 503
FamRZ 2023, 1889
MDR 2023, 1454
NJW 2023, 3726
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen III 14/22
OLG Bamberg, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 67/22

Antrag des Kindes auf Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister; Entfallen des Erfordernisses der Zustimmung durch die Mutter im Falle des Todes und Ersatz durch die Zustimmung des Kindes

BGH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen XII ZB 48/23

DRsp Nr. 2023/13308

Antrag des Kindes auf Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister; Entfallen des Erfordernisses der Zustimmung durch die Mutter im Falle des Todes und Ersatz durch die Zustimmung des Kindes

Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung genügt in diesem Fall die Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 1. Dezember 2022 zurückgewiesen wurde.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 1. Dezember 2022 wie folgt abgeändert:

Auf den Antrag der Antragstellerin wird das Standesamt der Stadt Bad Brückenau angewiesen, die Vaterschaftsanerkennung vom 8. Oktober 2021 zum Geburtseintrag Nr. XXX des Standesamtes Bad Brückenau zu beurkunden.

In allen Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1595 Abs. 1;