OLG Koblenz - Beschluss vom 29.03.2022
7 UF 622/21
Normen:
BGB § 1615l;
Vorinstanzen:
AG Hermeskeil, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 116/21

Antrag des Vaters eines Kindes mit dem Plegegrad 2 auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen der für ihn nicht mehr nachvollziehbaren Erwerbslosigkeit der Mutter

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 7 UF 622/21

DRsp Nr. 2024/4838

Antrag des Vaters eines Kindes mit dem Plegegrad 2 auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen der für ihn nicht mehr nachvollziehbaren Erwerbslosigkeit der Mutter

1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Abänderungsantrags ist die hinreichend substantiierte Angabe eines Abänderungsgrunds im Sinne des § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG. 2. Der Hinweis auf ein höheres Lebensalter des Kindes und die damit einhergehende Reduzierung des Betreuungsbedarfs genügt bei einem gesundheitlich beeinträchtigten Kind nicht der Darlegung eines Abänderungsgrundes beim Betreuungsunterhalt.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 04.11.2021, Az. 3 F 116/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen wird.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts Hermeskeil vom 04.11.2021 auf 5.400,00 € festgesetzt.

5. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1615l;

Gründe

I.