OLG München - Beschluss vom 25.03.2019
11 WF 1470/18
Normen:
VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 275/18

Antrag eines Kindsvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen SorgeMündliche Verhandlung kein übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine

OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 11 WF 1470/18

DRsp Nr. 2020/56

Antrag eines Kindsvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge Mündliche Verhandlung kein übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine

Aus dem Wortlaut der VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, insbesondere der ausdrücklichen Unterscheidung der Begriffe mündliche Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff 'mündliche Verhandlung' nicht als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Freising unter Az. 2 F 275/18 war der Antrag des Kindsvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind ....

Mit Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 05.06.2018 wurde dem Antragsteller unter Beiordnung der Rechtsanwältin ... Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung bewilligt.