OLG Koblenz - Beschluss vom 30.06.2022
13 UF 149/22
Normen:
BGB § 1566 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 15.03.2022

Antrag gegen einen Scheidungsverbundbeschluss aus Scheidung der Ehe und gleichzeitig durchgeführtem Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 13 UF 149/22

DRsp Nr. 2024/5230

Antrag gegen einen Scheidungsverbundbeschluss aus Scheidung der Ehe und gleichzeitig durchgeführtem Versorgungsausgleich

1. Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist zwar auch ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig, er muss aber in diesem Fall das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen. 2. Solange eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung den Beteiligten nicht in seiner materiellen Rechtsstellung treffen kann, ist eine Rechtsbeeinträchtigung durch den Verfahrensverstoß ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 15.03.2022 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1566 Abs. 2;

Gründe

I.