OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.1992
2 WF 246/92
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 38
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 1729/92

Antragsbefugnis eines ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nach Abschluss des Verbundverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 2 WF 246/92

DRsp Nr. 2006/9585

Antragsbefugnis eines ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nach Abschluss des Verbundverfahrens

»Der Antrag eines ausländischen Staatsangehörigen gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB, den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, kann auch noch nach Abschluß des Verbundverfahrens gestellt werden. Ist in der Urteilsformel des Verbundurteils, weil ein Antrag gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB im Verbundverfahren nicht vorlag, ausgesprochen worden, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, so steht dies einem späteren Antrag nicht entgegen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 1729/92
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 38