AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 1729/92
Antragsbefugnis eines ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nach Abschluss des Verbundverfahrens
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 2 WF 246/92
DRsp Nr. 2006/9585
Antragsbefugnis eines ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nach Abschluss des Verbundverfahrens
»Der Antrag eines ausländischen Staatsangehörigen gem. Art. 17 Abs. 3EGBGB, den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, kann auch noch nach Abschluß des Verbundverfahrens gestellt werden.Ist in der Urteilsformel des Verbundurteils, weil ein Antrag gem. Art. 17 Abs. 3EGBGB im Verbundverfahren nicht vorlag, ausgesprochen worden, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, so steht dies einem späteren Antrag nicht entgegen.«