OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2007
9 UF 218/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; BGB § 1361 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 197/05

Antragstellung auf Prozesskostenhilfe im Unterhaltsprozess bei unausreichender Darstellung der finanziellen Situation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 9 UF 218/06

DRsp Nr. 2007/18300

Antragstellung auf Prozesskostenhilfe im Unterhaltsprozess bei unausreichender Darstellung der finanziellen Situation

Wird im Unterhaltsprozess ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, so ist es sowohl für die Gewähr der Prozesskostenhilfe als auch für die spätere Berechnung des Unterhaltsbedafes notwendig, seine finanzielle Situation darzulegen. Unumgänglich ist es hierbei, Anfragen der Behörde zu Einkommen und Vermögen subtantiiert darzulegen, andernfalls ist es rechtens, den Antrag abzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zurückzuweisen, da der Kläger seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan hat, §§ 115, 119 Abs. 1 ZPO.

I.

Zu beanstanden ist zunächst, dass die Erklärung zur Prozesskostenhilfe vom 19. Januar 2007 lückenhaft ausgefüllt ist. So fehlen Angaben zu Beruf, Erwerbstätigkeit, Geburtsdatum und Familienstand; die entsprechenden Felder hat der Kläger nicht ausgefüllt. Darüber hinaus hat der Kläger hinsichtlich seines Girokontos keinerlei Angaben zu einer evtl. Guthabenhöhe getätigt; es fehlt auch an der Beifügung eines entsprechenden Beleges.

II.