OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.06.2010
3 WF 72/10
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 957/08

Anwalt; Beschwerde; Einlegung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; Vererblichkeit - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 3 WF 72/10

DRsp Nr. 2011/10396

Anwalt; Beschwerde; Einlegung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; Vererblichkeit - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen

1. Eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen ist unzulässig.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist personenbezogen und nicht vererblich, weswegen sie einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten auch im Falle einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht bewilligt werden kann.

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe: