OLG Bamberg - Beschluß vom 24.07.1996
2 W 9/96
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 S. 1 § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 302
FamRZ 1997, 377
NJWE-FER 1996, 66

Anwaltschaftliche Vertretung eines Kindes bei Feststellung seiner Nichtehelichkeit

OLG Bamberg, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 2 W 9/96

DRsp Nr. 1997/4378

Anwaltschaftliche Vertretung eines Kindes bei Feststellung seiner Nichtehelichkeit

»1. Auch in Kindschaftssachen hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob einer bedürftigen Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.2. Die anwaltschaftliche Vertretung eines Kindes, das die Feststellung seiner Nichtehelichkeit begehrt, ist nicht erforderlich, wenn dessen Mutter sich schon vier Jahre vor der Geburt von ihrem Ehemann getrennt hat, wenn sie seit mehr als zwei Jahren vor der Geburt mit dem Mann zusammenlebt, den die Klägerin als ihren leiblichen Vater bezeichnet, und wenn dessen Vaterschaft weder von ihm noch von dem Beklagten in Frage gestellt wird.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 S. 1 § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 302
FamRZ 1997, 377
NJWE-FER 1996, 66