OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.03.1992
5 WF 21/92
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 ;
Fundstellen:
AGS 1992, 4
Rpfleger 1992, 364
ZfS 1993, 29

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.03.1992 - Aktenzeichen 5 WF 21/92

DRsp Nr. 1995/6967

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

»1. Eine Erörterungsgebühr kann auch dann anfallen, wenn in Fällen einer (auch sich nur andeutenden) einverständlichen Scheidung nach § 630 ZPO im Termin nur eine Partei anwaltlich vertreten, die andere aber anwesend ist und das Gericht mit den Beteiligten erörtert.2. Es kommt in diesen Fällen für die Entstehung einer Beweisgebühr (infolge formloser Anhörung der Parteien) nicht darauf an, daß es - wenn auch in einem späteren Termin zur Antragstellung kommt.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 ;
Fundstellen
AGS 1992, 4
Rpfleger 1992, 364
ZfS 1993, 29