OLG Koblenz - Beschluss vom 19.01.2006
14 W 35/06
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 638
JurBüro 2006, 198
Rpfleger 2006, 200
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 177/04

Anwaltsgebühren bei einem vor dem 01.07.2004 gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 14 W 35/06

DRsp Nr. 2006/27443

Anwaltsgebühren bei einem vor dem 01.07.2004 gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag

»1. Ein vor dem 1. Juli 2004 gestellter, jedoch hiernach beschiedener Prozesskostenhilfe-Antrag bewirkt, dass die Anwaltsvergütung sich insgesamt nach der BRAGO richtet.2. Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann nicht unterstellt werden, die bedürftige Partei habe ungeachtet der Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilt.3. Bei Änderung des Gebührenrechts ist eine Partei nicht gehalten, mit dem Klageauftrag bis zum In-Kraft-Treten der kostengünstigeren Neuregelung zu warten.«

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der die auf Seiten der Beklagten angefallenen anwaltlichen Gebühren nach den Bestimmungen des RVG bemessen hat, kann keinen Bestand haben. Richtigerweise sind nämlich die bis zum 30. Juni 2004 gültigen Vorschriften der BRAGO zur Anwendung zu bringen. Das ergibt sich aus § 61 RVG.