Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der die auf Seiten der Beklagten angefallenen anwaltlichen Gebühren nach den Bestimmungen des RVG bemessen hat, kann keinen Bestand haben. Richtigerweise sind nämlich die bis zum 30. Juni 2004 gültigen Vorschriften der
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