OLG München - Beschluss vom 19.01.2010
11 W 2794/09
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AGS 2010, 122
FamRZ 2010, 923
JurBüro 2010, 191
MDR 2010, 531
RVGreport 2010, 102
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 24752/05

Anwaltsgebühren bei Führung außergerichtlicher Verhandlungen bezüglich mehrerer Parallelverfahren

OLG München, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 11 W 2794/09

DRsp Nr. 2010/16595

Anwaltsgebühren bei Führung außergerichtlicher Verhandlungen bezüglich mehrerer Parallelverfahren

Werden in außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an (entgegen Kammergericht, Beschluss vom 06.11.2008 - 2 W 11/08, JurBüro 2009, 80 = AGS 2009, 175).

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 1.376,15 Euro.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe: