I. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 5, eine GmbH, sind im Revisionsverfahren von demselben Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertreten worden. Für den Beklagten zu 1 hat er Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesem Begehren hat der Senat durch Beschluß vom 28. September 1992 teilweise, nämlich hinsichtlich der Anwaltsgebühren beschränkt auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO, entsprochen. Gegen diese nur eingeschränkte Bewilligung hat sich der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Gegenvorstellung vom 8. Dezember 1992 gewandt und sie wiederholt, nachdem der Senat durch seinen Beschluß vom 8. Februar 1993 ausgesprochen hat, daß die Gegenvorstellung zu einer Änderung des am 28. September 1992 gefaßten Beschlusses keinen Anlaß gebe.
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