BGH - Beschluß vom 01.03.1993
II ZR 179/91
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 25
BB 1993, 1039
BGHR BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 Prozeßkostenhilfe 1
BGHR BRAGO § 6 Abs. 3 Betreibungsrecht 1
BGHR ZPO § 114 Satz 1 Bedürftigkeit 2
BGHR ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 Wahlanwaltsgebühren 1
BGHR ZPO § 126 Beitreibungsrecht 1
BRAK-Mitt 1993, 180
DRsp IV(409)273Nr.6b
JurBüro 1994, 174
LM § 114 ZPO Nr. 37
MDR 1993, 913
NJW 1993, 1715
WM 1993, 295
ZIP 1993, 363

Anwaltsgebühren bei Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitgenossen

BGH, Beschluß vom 01.03.1993 - Aktenzeichen II ZR 179/91

DRsp Nr. 1993/78

Anwaltsgebühren bei Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitgenossen

»Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 5, eine GmbH, sind im Revisionsverfahren von demselben Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertreten worden. Für den Beklagten zu 1 hat er Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesem Begehren hat der Senat durch Beschluß vom 28. September 1992 teilweise, nämlich hinsichtlich der Anwaltsgebühren beschränkt auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO, entsprochen. Gegen diese nur eingeschränkte Bewilligung hat sich der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Gegenvorstellung vom 8. Dezember 1992 gewandt und sie wiederholt, nachdem der Senat durch seinen Beschluß vom 8. Februar 1993 ausgesprochen hat, daß die Gegenvorstellung zu einer Änderung des am 28. September 1992 gefaßten Beschlusses keinen Anlaß gebe.