OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.2016
5 WF 245/15
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 61/15

Anwaltsgebühren bei Verfahrenstrennung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 5 WF 245/15

DRsp Nr. 2016/9914

Anwaltsgebühren bei Verfahrenstrennung

Eine einmal entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geht durch eine danach erfolgte Verfahrensabtrennung nicht unter. Nach der Abtrennung entstehen die Gebühren sodann noch einmal aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens, wobei identische Gebühren gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal beansprucht werden können und insgesamt ein Wahlrecht besteht, ob die vor der Trennung oder die danach entstandenen Gebühren abgerechnet werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Büdingen 51 F 61/15 vom 20.8.2015 von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 887,02 EUR festgesetzt.

Im Übrigen werden Beschwerde und Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die antragsgemäß angeordnete Kostenfestsetzung ist in der Sache zum Teil begründet.