KG - Beschluss vom 05.02.2010
19 WF 66/09
Normen:
RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 667
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 138 F 2381/09

Anwaltsgebühren beim Übergang vom Antrag auf Aufhebung der Ehe zum Scheidungsantrag

KG, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 19 WF 66/09

DRsp Nr. 2010/19346

Anwaltsgebühren beim Übergang vom Antrag auf Aufhebung der Ehe zum Scheidungsantrag

Bei dem Übergang von dem Antrag auf Aufhebung der Ehe zum Scheidungsantrag handelt es sich um dieselbe Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 und 2 RVG), so dass dem Prozessbevollmächtigten die Gebühren nur einmal zustehen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 29. Mai 2009 geändert:

Der Beschluss über die Festsetzung der Kostenbeamtin über die Festsetzung einer weitere Vergütung zu Gunsten des Rechtsanwaltes Lindemann wird unter Abweisung des Antrages des Beteiligten zu 1) vom 3. Dezember 2008 ersatzlos aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2;

Gründe:

Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg.