KG - Beschluß vom 07.06.1988
1 WF 1551/88
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 171
JurBüro 1988, 1671
MDR 1988, 1067
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AR 127/87

Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei bloßer Anhängigkeit einer Scheidungsfolgesache

KG, Beschluß vom 07.06.1988 - Aktenzeichen 1 WF 1551/88

DRsp Nr. 1999/2941

Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei bloßer Anhängigkeit einer Scheidungsfolgesache

»Wird eine Folgesache nach Maßgabe des § 623 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO im weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens anhängig gemacht, wofür bereits die Einreichung des Antragsschriftsatzes beim Familiengericht ausreicht, so entstehen nach dem dafür maßgebenden Wert eine nach der im Scheidungsverfahren ergangenen Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und, soweit die Folgesache im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erörtert wird, auch eine erstattungsfähige Erörterungsgebühr. Für beide Gebühren kommt es nicht darauf an, ob die Folgesache (auch) rechtshängig geworden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;

Gründe: