OLG München - Beschluss vom 30.08.2016
11 WF 885/16
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 111 Nr. 9; ZPO § 104 Abs. 3; VV Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b RVG; VV 7005 RVG; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 333/13

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFGUmfang der Vergütungsfähigkeit von Reisekosten

OLG München, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 11 WF 885/16

DRsp Nr. 2016/16255

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG Umfang der Vergütungsfähigkeit von Reisekosten

Für die Beschwerde eines Beteiligten nach § 58 FamFG gegen eine Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) betreffend den Hauptgegenstand erhält sein Verfahrensbevollmächtigter nach Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b VV- RVG die Gebühren eines Berufungsverfahrens. Dies gilt auch bei Endentscheidungen über einen möglicherweise unzulässigen Widerantrag als Hauptgegenstand. Ein Rechtsanwalt darf, ohne eine Geschäftsreise i. S. d. Nr. 7005 VV RVG unnötig in die Länge zu ziehen, für die Hinfahrt ein Polster einplanen, um auch bei etwaigen Verzögerungen, z. B. Stau, rechtzeitig beim Termin zu erscheinen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 29.04.2016 dahingehend abgeändert, dass die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 02.12.2015 zu erstattenden Kosten auf 2.618,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 02.02.2016 festgesetzt werden.

2.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert der Beschwerde beträgt 2.058,22 €.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 111 Nr. 9; ZPO § 104 Abs. 3;