OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.08.2018
10 WF 973/18
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 120a; ZPO § 124;
Fundstellen:
FuR 2019, 160
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 304/15

Anwaltsgebühren im Überprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 10 WF 973/18

DRsp Nr. 2018/14694

Anwaltsgebühren im Überprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO

Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120 a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 II RVG). Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt im Sinne des § 15 V 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt)Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120 a I 4 ZPO).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 11.06.2018 wird zurückgewiesen

2.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 120a; ZPO § 124;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und hat im vorliegenden Scheidungsverfahren den Antragsteller vertreten. Diesem war mit Beschluss vom 06.03.2015 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden.