Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.
I. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers für das gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 2 VAStrRefg von Amts wegen wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Kosten der Verfahrensführung die Summe von vier nach seinem einzusetzenden Einkommen berechneten Monatsraten nicht übersteigen werden.
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