OLG Naumburg - Beschluss vom 20.09.2011
8 WF 225/11 (VKH)
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 214/10

Anwaltsgebühren im Versorgungsausgleichsverfahren ohne mündliche Verhandlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 8 WF 225/11 (VKH)

DRsp Nr. 2012/22607

Anwaltsgebühren im Versorgungsausgleichsverfahren ohne mündliche Verhandlung

Findet in einem Versorgungsausgleichsverfahren ein mündlicher Erörterungstermin nicht statt, so entsteht für den Anwalt (Verfahrensbevollmächtigten) keine Terminsgebühr.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers für das gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 2 VAStrRefg von Amts wegen wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Kosten der Verfahrensführung die Summe von vier nach seinem einzusetzenden Einkommen berechneten Monatsraten nicht übersteigen werden.