BGH - Urteil vom 24.05.2007
IX ZR 89/06
Normen:
BRAO § 49b Abs. 5 ; BGB § 280 Abs. 1 § 311 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 628
BGHReport 2007, 951
BRAK-Mitt 2007, 159
BRAK-Mitt 2007, 175
DB 2007, 1639
FamRZ 2007, 1322
JurBüro 2007, 478
MDR 2007, 1046
NJW 2007, 2332
VersR 2007, 1377
WM 2007, 1390
zfs 2007, 465
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 61/05
AG Dannenberg, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 64/05

Anwaltsregress - Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Höhe der Vergütung

BGH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 89/06

DRsp Nr. 2007/11501

Anwaltsregress - Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Höhe der Vergütung

»Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.«

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 5 ; BGB § 280 Abs. 1 § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagten hatten von der Gemeinde Bergen an der Dumme einen Campingplatz für 160.000 EUR gekauft, in den sie weitere 112.000 EUR investierten. Der Campingplatz entsprach, wie sich später ergab, nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen. Die Beklagten wurden von der Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, einen planungsrechtlich einwandfreien Zustand herzustellen. Deshalb beauftragten sie die klagenden Rechtsanwälte, ihre Interessen gegenüber der Gemeinde wahrzunehmen. In dem Beratungsgespräch vom 15. November 2004 wurde auch eine eventuelle Rückabwicklung des Kaufvertrages erörtert und vereinbart, diesen Punkt gegenüber der Gemeinde als Druckmittel ins Gespräch zu bringen. Über die Rechtsanwaltskosten wurde nicht gesprochen. Die Kläger wiesen die Beklagten nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen.