OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2010
I-24 U 164/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1361b;
Fundstellen:
MDR 2010, 1159
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 502/08

Anwaltsregress wegen unterbliebener Bezifferung eines Nutzungsvergütungsanspruchs wegen Benutzung der ehelichen Wohnung durch einen der Ehegatten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen I-24 U 164/09

DRsp Nr. 2010/13551

Anwaltsregress wegen unterbliebener Bezifferung eines Nutzungsvergütungsanspruchs wegen Benutzung der ehelichen Wohnung durch einen der Ehegatten

1. Ein Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er den von ihm beratenen Mandanten nicht darauf hinweist, dass Ansprüche gegen den anderen, die im Eigentum des von ihm beratenen Mandanten stehende Ehewohnung allein nutzenden Ehegatten eindeutig beziffert werden müssen (§§ 1361b BGB, 2, 3 HausratsVO). 2. Ein Nutzungsvergütungsanspruch entspricht nicht der Billigkeit, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte aufgrund überobligatorischer Erwerbstätigkeit keinen Unterhaltsanspruch hat. 3. Dem Nutzungsvergütungsanspruch kann der in der Wohnung verbliebene Ehegatte im Wege der Aufrechnung die Tragung der laufenden Verbindlichkeiten für das Haus entgegen halten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juli 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 861,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.