OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2010
10 UF 63/10
Normen:
FamFG § 111 Nr. 7; FamFG § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 729/09

Anwaltszwang im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 10 UF 63/10

DRsp Nr. 2010/16286

Anwaltszwang im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Nach dem 01.09.2009 im Anschluss an eine Abtrennung fortgeführte Verfahren über den Versorgungsausgleich bleiben Folgesachen i.S. von §§ 114 Abs. 1, 111 Nr. 7 FamFG mit der Folge, dass Anwaltszwang herrscht.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2010 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.870,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 7; FamFG § 114 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 2.3.2009 (10 F 268/08) geschieden. Zugleich wurde die Folgesache über den Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO a. F. abgetrennt. Mit Verfügung vom 14.9.2009 hat das Amtsgericht das Verfahren auf der Grundlage des VersAusglG fortgeführt und neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Entscheidung im Einzelnen und der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Auf Veranlassung des erkennenden Richters des Amtsgerichts ist der Beschluss den beteiligten Eheleuten persönlich und den Versorgungsträgern zugestellt worden.