Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird die im Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2008 getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert, soweit sie die Anrechte in der Zusatzversorgung betrifft (Ziffer II. Absatz 2 des Urteilstenors).
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.Nr. ...6) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,22 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.01.2008, nach Maßgabe des § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung übertragen.
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