OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2010
8 UF 108/10
Normen:
BGB § 1379;
Fundstellen:
FamRB 2011, 201
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 170/09

Anwendbares Recht für das Verfahren über den Zugewinnausgleich in Übergangsfällen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 8 UF 108/10

DRsp Nr. 2011/6147

Anwendbares Recht für das Verfahren über den Zugewinnausgleich in Übergangsfällen

1. § 1379 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ist auf alle seit dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren über den Zugewinnausgleich anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Beendigung des Güterstandes bereits vor dem 1.9.2009 eingetreten ist. 2. Ob dieser Grundsatz für sämtliche materielle Güterrechtsvorschriften des Reformgesetzes gilt, braucht nicht entschieden zu werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 18.03.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 1379;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche auf Zugewinnausgleich.