OLG Naumburg - Beschluss vom 07.01.2010
4 UF 93/09
Normen:
FGG -ReformG Art. 111 Abs. 1 Satz 1; VersAusglG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 523/00 - 13.8.2009,

Anwendbares Recht im Berufungsverfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 93/09

DRsp Nr. 2010/7529

Anwendbares Recht im Berufungsverfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

Auf abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren, über die in erster Instanz von dem Amtsgericht bis zum 31.08.2009 zutreffend nach altem Recht entschieden worden ist, sind im Berufungsverfahren auch nach dem 01.09.2009 weiterhin die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (altes Recht) anzuwenden.

1. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Wernigerode vom 13. August 2009, Az.: 4 F 523/00 VA, abgeändert und der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 28. Februar 2001 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 39,31 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen.