OLG Naumburg - Beschluss vom 29.03.2010
4 UF 46/09
Normen:
FGG -RefG Art. 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 654/05 - 23.4.2009,

Anwendbares Recht über den Versorgungsausgleich bei Teilentscheidung nach altem Recht

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 4 UF 46/09

DRsp Nr. 2010/19492

Anwendbares Recht über den Versorgungsausgleich bei Teilentscheidung nach altem Recht

Ist über den Versorgungsausgleich im Wege einer (rechtskräftigen) Teilentscheidung (zutreffend) nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, so ist auf den noch ausstehenden Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung, stets das alte Recht anzuwenden.

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichtes Quedlinburg vom 23. April 2009, Az.: 4 F 654/05 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 der Entscheidungsformel insoweit aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Quedlinburg zurückverwiesen, als zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 21,90 € und 0,50 € monatlich auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet worden sind.

Im Übrigen verbleibt es bei der bisherigen Regelung zum Versorgungsausgleich.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGG -RefG Art. 111 Abs. 1;

Gründe: