FG Köln - Urteil vom 26.02.2009
14 K 176/05
Normen:
Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) Art. 71; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Anwendbarkeit des § 62 EStG auf Mitglieder konsularischer Vertretungen

FG Köln, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 176/05

DRsp Nr. 2009/6458

Anwendbarkeit des § 62 EStG auf Mitglieder konsularischer Vertretungen

Nach § 62 EStG hat für Kinder Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des deutschen Rechts ist weder durch das Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) noch durch das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen.

Normenkette:

Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) Art. 71; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ... Staatsangehörige. Sie lebt seit 1973 in Deutschland und ist seit dem 1. August 1981 Angestellte des ... Generalkonsulats. Sie beantragte am 25.9.2003 Kindergeld für ihren in Deutschland am 19.5.1985 geborenen und seitdem hier lebenden Sohn B. Dem Antrag legte sie eine Bescheinigung des ... Generalkonsulats vom 4.9.2003 bei, in der bestätigt wird, dass die Klägerin für ihren Sohn seit dem 19.5.2003 (Vollendung des 18. Lebensjahres) keine Familienzulage bzw. Kindergeld mehr beziehe (Bl. 17 der KiG-Akte). Die Klägerin ist alleinerziehend.