OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.07.2007
7 UF 681/07
Normen:
HKÜ Art. 3 ; HKÜ Art. 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1588
OLGReport-Nürnberg 2007, 849
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 1061/07

Anwendbarkeit des HKÜ bei Vereinbarung eines vorübergehenden Aufenthaltes des Kindes im Entführungsstaat

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 7 UF 681/07

DRsp Nr. 2007/16174

Anwendbarkeit des HKÜ bei Vereinbarung eines vorübergehenden Aufenthaltes des Kindes im Entführungsstaat

»Zur Anwendung des HKÜ, wenn die Eltern einen teilweisen bzw. vorübergehenden Aufenthalt der Kinder in dem Staat vereinbart haben, in den das Kind entführt wird.«

Normenkette:

HKÜ Art. 3 ; HKÜ Art. 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin, die polnische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat, sind die Eltern der Kinder ..., geb. am ... und ... geb. am .... Die Kinder haben sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Parteien waren und sind nicht miteinander verheiratet. Der Antragsgegner ist verheiratet mit ... . Aus dieser Ehe sind die Kinder und hervorgegangen. Die Antragstellerin hat eine mindestens 12 Jahre alte Tochter namens ... deren Vater nicht der Antragsgegner ist.