AG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2010
XVI 57/09
Normen:
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 17b; EGBGB Art. 22; EGBGB Art. 23; LPartG § 9 Abs. 7; BGB § 1754; BGB § 1755;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 308
FuR 2011, 119

Anwendbarkeit deutschen Adoptionsrechts bei Auslandsbezug

AG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2010 - Aktenzeichen XVI 57/09

DRsp Nr. 2010/18573

Anwendbarkeit deutschen Adoptionsrechts bei Auslandsbezug

Zur Anwendbarkeit deutschen Adoptionsrechts bei einer gleichgeschlechtlichen nach belgischem Recht geschlossenen Ehe zwischen dem US-amerikanischen Annehmenden und seinem italienischen Ehegatten bei russischer und italienischer Staatsangehörigkeit des anzunehmenden Kindes.

Der Angenommene führt weiterhin den Geburtsnamen "B."; der Vatersname "G." entfällt.

Normenkette:

EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 17b; EGBGB Art. 22; EGBGB Art. 23; LPartG § 9 Abs. 7; BGB § 1754; BGB § 1755;

Gründe:

I. Der Annehmende ist US-amerikanischer Staatsangehöriger, geboren in .../Florida, derzeit wohnhaft in .../Deutschland. In den Vereinigten Staaten wohnte er zuletzt in .../Kalifornien. Seit mehr als 6 Monaten verfügt er über keinen Wohnsitz mehr in den Vereinigten Staaten.

Der Anzunehmende kam am 2004 in .../Russische Föderation zur Welt. Er besitzt die russische und italienische Staatsangehörigkeit.