OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.03.1996
17 UF 8/96
Normen:
BGB § 1671 ; EGBGB Art. 19 Abs. 2 S. 1, 2 ; UCCJA § 3a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 958

Anwendbarkeit us-amerikanischen [kalifornischen] oder deutschen Rechts bei Entscheidung über elterlicher Sorge

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 17 UF 8/96

DRsp Nr. 1998/3111

Anwendbarkeit us-amerikanischen [kalifornischen] oder deutschen Rechts bei Entscheidung über elterlicher Sorge

1. Soweit für den Scheidungsverbund die internationale Zuständigkeit besteht (hier bejaht), setzt diese sich nach allgemeiner Meinung für das Rechtsmittel gegen einzelne Folgesachen fort, auch wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist.2. Über die elterliche Sorge ist im Scheidungsverbund unabhängig vom Scheidungsstatut nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 II S.2 EGBGB gemäß dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes maßgebliche Recht zu entscheiden.